Treffer: Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, das hiesige Huthmacher-Handwerk klagbar vorgebracht, welchergestalten nicht allein von fremden Huthmachern zwischen denen Messen eine grosse Quantität Hüthe zu öffentlichem feilem Kauf in die Stadt herein kämen, sondern auch die hiesige Juden solche anderwärts herkommen liessen ... Als ordnen Wir hiermit und in Kraft dieses, daß, wie vorhin es eine unerlaubte und an sich selbst verbottene Sache ist, nun hinführo keine fremde Hüthe mehr, ausgenommen die, so die hiesige mit feinen Hüthen handlende Kaufleute und Huthstaffierer anhero verschrieben, zu öffentlichem Verkauf zwischen denen Messen herein in die Stadt passiret, ... verkauft werden sollen ...
Titel:
Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, das hiesige Huthmacher-Handwerk klagbar vorgebracht, welchergestalten nicht allein von fremden Huthmachern zwischen denen Messen eine grosse Quantität Hüthe zu öffentlichem feilem Kauf in die Stadt herein kämen, sondern auch die hiesige Juden solche anderwärts herkommen liessen ... Als ordnen Wir hiermit und in Kraft dieses, daß, wie vorhin es eine unerlaubte und an sich selbst verbottene Sache ist, nun hinführo keine fremde Hüthe mehr, ausgenommen die, so die hiesige mit feinen Hüthen handlende Kaufleute und Huthstaffierer anhero verschrieben, zu öffentlichem Verkauf zwischen denen Messen herein in die Stadt passiret, ... verkauft werden sollen ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 8ten Sept. 1712. Renovatum in Senatu, Donnerstags, den 25sten Febr. 1768
Körperschaft:
Veröffentlicht:
Erscheinungsort nicht ermittelbar, 1768
Erscheinungsjahr:
1768
Umfang:
[1] Blatt : Ill. (Kupferst.) ; quer-2°
Format:
Sprache:
Deutsch
Andere Ausgaben:
Elektronische Reproduktion von: Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, das hiesige Huthmacher-Handwerk klagbar vorgebracht, welchergestalten nicht allein von fremden Huthmachern zwischen denen Messen eine grosse Quantität Hüthe zu öffentlichem feilem Kauf in die Stadt herein kämen, sondern auch die hiesige Juden solche anderwärts herkommen liessen ... Als ordnen Wir hiermit und in Kraft dieses, daß, wie vorhin es eine unerlaubte und an sich selbst verbottene Sache ist, nun hinführo keine fremde Hüthe mehr, ausgenommen die, so die hiesige mit feinen Hüthen handlende Kaufleute und Huthstaffierer anhero verschrieben, zu öffentlichem Verkauf zwischen denen Messen herein in die Stadt passiret, ... verkauft werden sollen .... - Erscheinungsort nicht ermittelbar, 1768
Vorliegende Ausgabe:
Online-Ausgabe: Heidelberg : Universitätsbibliothek, 2017. - 1 Online-Ressource. - (Heidelberger historische Bestände)
DOI:
10.11588/diglit.30116