Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, das hiesige Huthmacher-Handwerk klagbar vorgebracht, welchergestalten nicht allein von fremden Huthmachern zwischen denen Messen eine grosse Quantität Hüthe zu öffentlichem feilem Kauf in die Stadt herein kämen, sondern auch die hiesige Juden solche anderwärts herkommen liessen ... Als ordnen Wir hiermit und in Kraft dieses, daß, wie vorhin es eine unerlaubte und an sich selbst verbottene Sache ist, nun hinführo keine fremde Hüthe mehr, ausgenommen die, so die hiesige mit feinen Hüthen handlende Kaufleute und Huthstaffierer anhero verschrieben, zu öffentlichem Verkauf zwischen denen Messen herein in die Stadt passiret, ... verkauft werden sollen ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 8 ten Sept. 1712. Renovatum in Senatu, Donnerstags, den 25 sten Febr. 1768. (ca. 1768). [Cd]. https://doi.org/10.11588/diglit.30116
Chicago Manual of Style 17th edition (author-date)Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, das hiesige Huthmacher-Handwerk klagbar vorgebracht, welchergestalten nicht allein von fremden Huthmachern zwischen denen Messen eine grosse Quantität Hüthe zu öffentlichem feilem Kauf in die Stadt herein kämen, sondern auch die hiesige Juden solche anderwärts herkommen liessen . Als ordnen Wir hiermit und in Kraft dieses, daß, wie vorhin es eine unerlaubte und an sich selbst verbottene Sache ist, nun hinführo keine fremde Hüthe mehr, ausgenommen die, so die hiesige mit feinen Hüthen handlende Kaufleute und Huthstaffierer anhero verschrieben, zu öffentlichem Verkauf zwischen denen Messen herein in die Stadt passiret, . verkauft werden sollen . : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 8 ten Sept. 1712. Renovatum in Senatu, Donnerstags, den 25 sten Febr. 1768. 1768. Cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar. https://doi.org/10.11588/diglit.30116.
Springer - Basic (author-date)(1768) Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, das hiesige Huthmacher-Handwerk klagbar vorgebracht, welchergestalten nicht allein von fremden Huthmachern zwischen denen Messen eine grosse Quantität Hüthe zu öffentlichem feilem Kauf in die Stadt herein kämen, sondern auch die hiesige Juden solche anderwärts herkommen liessen ... Als ordnen Wir hiermit und in Kraft dieses, daß, wie vorhin es eine unerlaubte und an sich selbst verbottene Sache ist, nun hinführo keine fremde Hüthe mehr, ausgenommen die, so die hiesige mit feinen Hüthen handlende Kaufleute und Huthstaffierer anhero verschrieben, zu öffentlichem Verkauf zwischen denen Messen herein in die Stadt passiret, ... verkauft werden sollen ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 8 ten Sept. 1712. Renovatum in Senatu, Donnerstags, den 25 sten Febr. 1768. Erscheinungsort nicht ermittelbar
Springer - Lecture Notes in Computer Science1.Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, das hiesige Huthmacher-Handwerk klagbar vorgebracht, welchergestalten nicht allein von fremden Huthmachern zwischen denen Messen eine grosse Quantität Hüthe zu öffentlichem feilem Kauf in die Stadt herein kämen, sondern auch die hiesige Juden solche anderwärts herkommen liessen . Als ordnen Wir hiermit und in Kraft dieses, daß, wie vorhin es eine unerlaubte und an sich selbst verbottene Sache ist, nun hinführo keine fremde Hüthe mehr, ausgenommen die, so die hiesige mit feinen Hüthen handlende Kaufleute und Huthstaffierer anhero verschrieben, zu öffentlichem Verkauf zwischen denen Messen herein in die Stadt passiret, . verkauft werden sollen . : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 8 ten Sept. 1712. Renovatum in Senatu, Donnerstags, den 25 sten Febr. 1768. , Erscheinungsort nicht ermittelbar (1768). https://doi.org/10.11588/diglit.30116.
DIN 1505-2 (author-date, Deutsch) - standard superseded by ISO-690; ; : Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, das hiesige Huthmacher-Handwerk klagbar vorgebracht, welchergestalten nicht allein von fremden Huthmachern zwischen denen Messen eine grosse Quantität Hüthe zu öffentlichem feilem Kauf in die Stadt herein kämen, sondern auch die hiesige Juden solche anderwärts herkommen liessen ... Als ordnen Wir hiermit und in Kraft dieses, daß, wie vorhin es eine unerlaubte und an sich selbst verbottene Sache ist, nun hinführo keine fremde Hüthe mehr, ausgenommen die, so die hiesige mit feinen Hüthen handlende Kaufleute und Huthstaffierer anhero verschrieben, zu öffentlichem Verkauf zwischen denen Messen herein in die Stadt passiret, ... verkauft werden sollen ... : Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 8 ten Sept. 1712. Renovatum in Senatu, Donnerstags, den 25 sten Febr. 1768. cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar, 1768