American Psychological Association 7th edition

Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, die Anzeige geschehen, daß denen von Uns allhier schon von vielen Jahren her zum Besten der Armuth verwilligten Lotterien durch die von hiesigen Burgern, Beysassen und Juden, gegen die klare Vorschrift Unserer Raths-Edicten vom 20. Junii 1747. und 6. Dec. 1768. übernommene Collecturen von Geld- Waaren-Lotterien und Lotti, ein gar merklicher Schaden ... zugefüget worden, ... Gebieten und verordnen anbey, daß dieselbe sich des Collectirens aller obbesagten Lotterien und Lotti, ... ohne ... Unsere Obrigkeitliche Vergünstigung ... gänzlich enthalten sollen, ... : Geschlossen bey Rath, den 18. Febr. 1772. (ca. 1772). [Cd]. https://doi.org/10.11588/diglit.30188

Chicago Manual of Style 17th edition (author-date)

Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, die Anzeige geschehen, daß denen von Uns allhier schon von vielen Jahren her zum Besten der Armuth verwilligten Lotterien durch die von hiesigen Burgern, Beysassen und Juden, gegen die klare Vorschrift Unserer Raths-Edicten vom 20. Junii 1747. und 6. Dec. 1768. übernommene Collecturen von Geld- Waaren-Lotterien und Lotti, ein gar merklicher Schaden . zugefüget worden, . Gebieten und verordnen anbey, daß dieselbe sich des Collectirens aller obbesagten Lotterien und Lotti, . ohne . Unsere Obrigkeitliche Vergünstigung . gänzlich enthalten sollen, . : Geschlossen bey Rath, den 18. Febr. 1772. 1772. Cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar. https://doi.org/10.11588/diglit.30188.

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(1772) Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, die Anzeige geschehen, daß denen von Uns allhier schon von vielen Jahren her zum Besten der Armuth verwilligten Lotterien durch die von hiesigen Burgern, Beysassen und Juden, gegen die klare Vorschrift Unserer Raths-Edicten vom 20. Junii 1747. und 6. Dec. 1768. übernommene Collecturen von Geld- Waaren-Lotterien und Lotti, ein gar merklicher Schaden ... zugefüget worden, ... Gebieten und verordnen anbey, daß dieselbe sich des Collectirens aller obbesagten Lotterien und Lotti, ... ohne ... Unsere Obrigkeitliche Vergünstigung ... gänzlich enthalten sollen, ... : Geschlossen bey Rath, den 18. Febr. 1772. Erscheinungsort nicht ermittelbar

Springer - Lecture Notes in Computer Science

1.Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, die Anzeige geschehen, daß denen von Uns allhier schon von vielen Jahren her zum Besten der Armuth verwilligten Lotterien durch die von hiesigen Burgern, Beysassen und Juden, gegen die klare Vorschrift Unserer Raths-Edicten vom 20. Junii 1747. und 6. Dec. 1768. übernommene Collecturen von Geld- Waaren-Lotterien und Lotti, ein gar merklicher Schaden . zugefüget worden, . Gebieten und verordnen anbey, daß dieselbe sich des Collectirens aller obbesagten Lotterien und Lotti, . ohne . Unsere Obrigkeitliche Vergünstigung . gänzlich enthalten sollen, . : Geschlossen bey Rath, den 18. Febr. 1772. , Erscheinungsort nicht ermittelbar (1772). https://doi.org/10.11588/diglit.30188.

DIN 1505-2 (author-date, Deutsch) - standard superseded by ISO-690

; ; : Demnach Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, die Anzeige geschehen, daß denen von Uns allhier schon von vielen Jahren her zum Besten der Armuth verwilligten Lotterien durch die von hiesigen Burgern, Beysassen und Juden, gegen die klare Vorschrift Unserer Raths-Edicten vom 20. Junii 1747. und 6. Dec. 1768. übernommene Collecturen von Geld- Waaren-Lotterien und Lotti, ein gar merklicher Schaden ... zugefüget worden, ... Gebieten und verordnen anbey, daß dieselbe sich des Collectirens aller obbesagten Lotterien und Lotti, ... ohne ... Unsere Obrigkeitliche Vergünstigung ... gänzlich enthalten sollen, ... : Geschlossen bey Rath, den 18. Febr. 1772. cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar, 1772

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