American Psychological Association 7th edition

Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Römischen Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach, leider! die betrübte Erfahrung bezeuget, daß in denen offenen Gast-Herbergen, Wirths- und andern Wohnhäusern, in denen Meß- und Kram-Läden, und besonders in denen in der Stadt und Juden-Gaß respectivè eigenen und gemietheten Läden und Gewölbern ... Unsern desfalls mehrmahlen publicirten Verordnungen zuwider, sowohl durch unvorsichtiges Herumlaufen und Tragen der brennenden Lichter ohne Laternen, und durch das ohnedem schädliche Tabackrauchen ... grosse Feuersbrünste entstanden; Als sehen Wir Uns dahero ... veranlasset, in Kraft dieses, und mit Wiederholung der desfalls schon publicirten Edicten, allen und jeden ... anzubefehlen, daß sie künftighin mit brennenden Lichtern ohne Laternen weder auf die Gassen, noch in die Läden und Gewölbe ... sich begeben ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 10 ten Julii, 1770. (ca. 1770). [Cd]. https://doi.org/10.11588/diglit.30142

Chicago Manual of Style 17th edition (author-date)

Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Römischen Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach, leider! die betrübte Erfahrung bezeuget, daß in denen offenen Gast-Herbergen, Wirths- und andern Wohnhäusern, in denen Meß- und Kram-Läden, und besonders in denen in der Stadt und Juden-Gaß respectivè eigenen und gemietheten Läden und Gewölbern . Unsern desfalls mehrmahlen publicirten Verordnungen zuwider, sowohl durch unvorsichtiges Herumlaufen und Tragen der brennenden Lichter ohne Laternen, und durch das ohnedem schädliche Tabackrauchen . grosse Feuersbrünste entstanden; Als sehen Wir Uns dahero . veranlasset, in Kraft dieses, und mit Wiederholung der desfalls schon publicirten Edicten, allen und jeden . anzubefehlen, daß sie künftighin mit brennenden Lichtern ohne Laternen weder auf die Gassen, noch in die Läden und Gewölbe . sich begeben . : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 10 ten Julii, 1770. 1770. Cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar. https://doi.org/10.11588/diglit.30142.

Springer - Basic (author-date)

(1770) Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Römischen Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach, leider! die betrübte Erfahrung bezeuget, daß in denen offenen Gast-Herbergen, Wirths- und andern Wohnhäusern, in denen Meß- und Kram-Läden, und besonders in denen in der Stadt und Juden-Gaß respectivè eigenen und gemietheten Läden und Gewölbern ... Unsern desfalls mehrmahlen publicirten Verordnungen zuwider, sowohl durch unvorsichtiges Herumlaufen und Tragen der brennenden Lichter ohne Laternen, und durch das ohnedem schädliche Tabackrauchen ... grosse Feuersbrünste entstanden; Als sehen Wir Uns dahero ... veranlasset, in Kraft dieses, und mit Wiederholung der desfalls schon publicirten Edicten, allen und jeden ... anzubefehlen, daß sie künftighin mit brennenden Lichtern ohne Laternen weder auf die Gassen, noch in die Läden und Gewölbe ... sich begeben ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 10 ten Julii, 1770. Erscheinungsort nicht ermittelbar

Springer - Lecture Notes in Computer Science

1.Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Römischen Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach, leider! die betrübte Erfahrung bezeuget, daß in denen offenen Gast-Herbergen, Wirths- und andern Wohnhäusern, in denen Meß- und Kram-Läden, und besonders in denen in der Stadt und Juden-Gaß respectivè eigenen und gemietheten Läden und Gewölbern . Unsern desfalls mehrmahlen publicirten Verordnungen zuwider, sowohl durch unvorsichtiges Herumlaufen und Tragen der brennenden Lichter ohne Laternen, und durch das ohnedem schädliche Tabackrauchen . grosse Feuersbrünste entstanden; Als sehen Wir Uns dahero . veranlasset, in Kraft dieses, und mit Wiederholung der desfalls schon publicirten Edicten, allen und jeden . anzubefehlen, daß sie künftighin mit brennenden Lichtern ohne Laternen weder auf die Gassen, noch in die Läden und Gewölbe . sich begeben . : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 10 ten Julii, 1770. , Erscheinungsort nicht ermittelbar (1770). https://doi.org/10.11588/diglit.30142.

DIN 1505-2 (author-date, Deutsch) - standard superseded by ISO-690

; ; : Wir Burgermeistere und Rath des Heiligen Römischen Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach, leider! die betrübte Erfahrung bezeuget, daß in denen offenen Gast-Herbergen, Wirths- und andern Wohnhäusern, in denen Meß- und Kram-Läden, und besonders in denen in der Stadt und Juden-Gaß respectivè eigenen und gemietheten Läden und Gewölbern ... Unsern desfalls mehrmahlen publicirten Verordnungen zuwider, sowohl durch unvorsichtiges Herumlaufen und Tragen der brennenden Lichter ohne Laternen, und durch das ohnedem schädliche Tabackrauchen ... grosse Feuersbrünste entstanden; Als sehen Wir Uns dahero ... veranlasset, in Kraft dieses, und mit Wiederholung der desfalls schon publicirten Edicten, allen und jeden ... anzubefehlen, daß sie künftighin mit brennenden Lichtern ohne Laternen weder auf die Gassen, noch in die Läden und Gewölbe ... sich begeben ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 10 ten Julii, 1770. cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar, 1770

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