American Psychological Association 7th edition

Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Franckfurth am Mayn, fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, wasgestalten Wir zwar allererst am 27 ten April. dieses Jahrs Unsere vorherige Ordnung, wie es des Vieh-Marckts halben an Ochsen, Schwein und anderm gehalten werden solle, erneuert, ... auch darinnen, unter andern zu Verhütung des gemein-schädlichen verbottenen Vorkauffs und Vertheuerung des Schlacht-Viehes abzielende Anstalten, in dem 3 ten §. verordnet haben, daß kein Metzger, oder anderer, welcher nicht sein eigen Vieh hält, einem andern um Lohn ... bey Straff zehen Gulden, verkauffen helffen solle, dennoch ... verschiedene frembde Juden sich neuerlich anzumassen erfrecheten, denen Bauren und Viehhändlern bey dem Verkauff ihres Viehes, unter dem Vorwand, als ob sie mit denenselben einen Compagnie-Handel dißfalls führeten, beyzustehen, und dadurch den Preiß des Viehes zu erhöhen ...; Also cassiren und verbieten Wir durch diesen offentlichen Anschlag vorbemeldte angebliche Compagnien der frembden Juden ... : Conclusum in Senatu, Dienstags den 27 ten Junii 1747. (ca. 1747). [Cd]. https://doi.org/10.11588/diglit.30267

Chicago Manual of Style 17th edition (author-date)

Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Franckfurth am Mayn, fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, wasgestalten Wir zwar allererst am 27 ten April. dieses Jahrs Unsere vorherige Ordnung, wie es des Vieh-Marckts halben an Ochsen, Schwein und anderm gehalten werden solle, erneuert, . auch darinnen, unter andern zu Verhütung des gemein-schädlichen verbottenen Vorkauffs und Vertheuerung des Schlacht-Viehes abzielende Anstalten, in dem 3 ten §. verordnet haben, daß kein Metzger, oder anderer, welcher nicht sein eigen Vieh hält, einem andern um Lohn . bey Straff zehen Gulden, verkauffen helffen solle, dennoch . verschiedene frembde Juden sich neuerlich anzumassen erfrecheten, denen Bauren und Viehhändlern bey dem Verkauff ihres Viehes, unter dem Vorwand, als ob sie mit denenselben einen Compagnie-Handel dißfalls führeten, beyzustehen, und dadurch den Preiß des Viehes zu erhöhen . ; Also cassiren und verbieten Wir durch diesen offentlichen Anschlag vorbemeldte angebliche Compagnien der frembden Juden . : Conclusum in Senatu, Dienstags den 27 ten Junii 1747. 1747. Cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar. https://doi.org/10.11588/diglit.30267.

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(1747) Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Franckfurth am Mayn, fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, wasgestalten Wir zwar allererst am 27 ten April. dieses Jahrs Unsere vorherige Ordnung, wie es des Vieh-Marckts halben an Ochsen, Schwein und anderm gehalten werden solle, erneuert, ... auch darinnen, unter andern zu Verhütung des gemein-schädlichen verbottenen Vorkauffs und Vertheuerung des Schlacht-Viehes abzielende Anstalten, in dem 3 ten §. verordnet haben, daß kein Metzger, oder anderer, welcher nicht sein eigen Vieh hält, einem andern um Lohn ... bey Straff zehen Gulden, verkauffen helffen solle, dennoch ... verschiedene frembde Juden sich neuerlich anzumassen erfrecheten, denen Bauren und Viehhändlern bey dem Verkauff ihres Viehes, unter dem Vorwand, als ob sie mit denenselben einen Compagnie-Handel dißfalls führeten, beyzustehen, und dadurch den Preiß des Viehes zu erhöhen ...; Also cassiren und verbieten Wir durch diesen offentlichen Anschlag vorbemeldte angebliche Compagnien der frembden Juden ... : Conclusum in Senatu, Dienstags den 27 ten Junii 1747. Erscheinungsort nicht ermittelbar

Springer - Lecture Notes in Computer Science

1.Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Franckfurth am Mayn, fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, wasgestalten Wir zwar allererst am 27 ten April. dieses Jahrs Unsere vorherige Ordnung, wie es des Vieh-Marckts halben an Ochsen, Schwein und anderm gehalten werden solle, erneuert, . auch darinnen, unter andern zu Verhütung des gemein-schädlichen verbottenen Vorkauffs und Vertheuerung des Schlacht-Viehes abzielende Anstalten, in dem 3 ten §. verordnet haben, daß kein Metzger, oder anderer, welcher nicht sein eigen Vieh hält, einem andern um Lohn . bey Straff zehen Gulden, verkauffen helffen solle, dennoch . verschiedene frembde Juden sich neuerlich anzumassen erfrecheten, denen Bauren und Viehhändlern bey dem Verkauff ihres Viehes, unter dem Vorwand, als ob sie mit denenselben einen Compagnie-Handel dißfalls führeten, beyzustehen, und dadurch den Preiß des Viehes zu erhöhen .; Also cassiren und verbieten Wir durch diesen offentlichen Anschlag vorbemeldte angebliche Compagnien der frembden Juden . : Conclusum in Senatu, Dienstags den 27 ten Junii 1747. , Erscheinungsort nicht ermittelbar (1747). https://doi.org/10.11588/diglit.30267.

DIN 1505-2 (author-date, Deutsch) - standard superseded by ISO-690

; ; : Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Franckfurth am Mayn, fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, wasgestalten Wir zwar allererst am 27 ten April. dieses Jahrs Unsere vorherige Ordnung, wie es des Vieh-Marckts halben an Ochsen, Schwein und anderm gehalten werden solle, erneuert, ... auch darinnen, unter andern zu Verhütung des gemein-schädlichen verbottenen Vorkauffs und Vertheuerung des Schlacht-Viehes abzielende Anstalten, in dem 3 ten §. verordnet haben, daß kein Metzger, oder anderer, welcher nicht sein eigen Vieh hält, einem andern um Lohn ... bey Straff zehen Gulden, verkauffen helffen solle, dennoch ... verschiedene frembde Juden sich neuerlich anzumassen erfrecheten, denen Bauren und Viehhändlern bey dem Verkauff ihres Viehes, unter dem Vorwand, als ob sie mit denenselben einen Compagnie-Handel dißfalls führeten, beyzustehen, und dadurch den Preiß des Viehes zu erhöhen ...; Also cassiren und verbieten Wir durch diesen offentlichen Anschlag vorbemeldte angebliche Compagnien der frembden Juden ... : Conclusum in Senatu, Dienstags den 27 ten Junii 1747. cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar, 1747

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