Efferen, F. von. (ca. 1757). Nachdeme bey Churfürstl. Regierung eine Zeit her zum öffteren misfälligst wahrgenommen worden, daß die Chur-Pfältzis. Schutz- sowohl, als auswärtige Juden sich unterstehen, von denen Chur-Pfältzischen Unterthanen, auch in Fällen, wo sie des Capitals, oder Anlehens durch Faust- oder sonstig-gerichtlich- oder aussergerichtliches Unterpfand an mo- oder immobilibus gnugsam gesichert seynd, mehrere, als Landläuffige Interessen ... zu stipuliren, und sich zahlen zu lassen, dergleichen Handschrifften, oder Obligationes auch zum öfftern von Ober- und Unter-Aembteren, auch Schultheißen- und Gerichteren passirt- oder gar auf solche übermäßige Interessen Ambtliche Hülff und Execution erkannt, mithin hierdurch die Christliche Unterthanen in das Verderben gebracht werden, welcher denen gemeinen sowohl, als Statutar-Rechten, Reichs-Constitutionen, und der von Ihro Churfürstl. Durchleucht Dero Schutz-Juden gnädigst ertheilten Concession zuwider-lauffenden Ungebühr man aber von Seiten Churfürstl. Regierung mit allem Ernst gesteuert wissen will ... : [Mannheim den 29 ten Martii 1757.] [Cd]. https://doi.org/urn:nbn:de:bsz:16-diglit-261971
Chicago Manual of Style 17th edition (author-date)Efferen, Ferdinand von. 1757. Nachdeme bey Churfürstl. Regierung eine Zeit her zum öffteren misfälligst wahrgenommen worden, daß die Chur-Pfältzis. Schutz- sowohl, als auswärtige Juden sich unterstehen, von denen Chur-Pfältzischen Unterthanen, auch in Fällen, wo sie des Capitals, oder Anlehens durch Faust- oder sonstig-gerichtlich- oder aussergerichtliches Unterpfand an mo- oder immobilibus gnugsam gesichert seynd, mehrere, als Landläuffige Interessen . zu stipuliren, und sich zahlen zu lassen, dergleichen Handschrifften, oder Obligationes auch zum öfftern von Ober- und Unter-Aembteren, auch Schultheißen- und Gerichteren passirt- oder gar auf solche übermäßige Interessen Ambtliche Hülff und Execution erkannt, mithin hierdurch die Christliche Unterthanen in das Verderben gebracht werden, welcher denen gemeinen sowohl, als Statutar-Rechten, Reichs-Constitutionen, und der von Ihro Churfürstl. Durchleucht Dero Schutz-Juden gnädigst ertheilten Concession zuwider-lauffenden Ungebühr man aber von Seiten Churfürstl. Regierung mit allem Ernst gesteuert wissen will . : [Mannheim den 29 ten Martii 1757.]. Cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar. https://doi.org/urn:nbn:de:bsz:16-diglit-261971.
Springer - Basic (author-date)Efferen F von (1757) Nachdeme bey Churfürstl. Regierung eine Zeit her zum öffteren misfälligst wahrgenommen worden, daß die Chur-Pfältzis. Schutz- sowohl, als auswärtige Juden sich unterstehen, von denen Chur-Pfältzischen Unterthanen, auch in Fällen, wo sie des Capitals, oder Anlehens durch Faust- oder sonstig-gerichtlich- oder aussergerichtliches Unterpfand an mo- oder immobilibus gnugsam gesichert seynd, mehrere, als Landläuffige Interessen ... zu stipuliren, und sich zahlen zu lassen, dergleichen Handschrifften, oder Obligationes auch zum öfftern von Ober- und Unter-Aembteren, auch Schultheißen- und Gerichteren passirt- oder gar auf solche übermäßige Interessen Ambtliche Hülff und Execution erkannt, mithin hierdurch die Christliche Unterthanen in das Verderben gebracht werden, welcher denen gemeinen sowohl, als Statutar-Rechten, Reichs-Constitutionen, und der von Ihro Churfürstl. Durchleucht Dero Schutz-Juden gnädigst ertheilten Concession zuwider-lauffenden Ungebühr man aber von Seiten Churfürstl. Regierung mit allem Ernst gesteuert wissen will ... : [Mannheim den 29 ten Martii 1757.]. Erscheinungsort nicht ermittelbar
Springer - Lecture Notes in Computer Science1.Efferen, F. von: Nachdeme bey Churfürstl. Regierung eine Zeit her zum öffteren misfälligst wahrgenommen worden, daß die Chur-Pfältzis. Schutz- sowohl, als auswärtige Juden sich unterstehen, von denen Chur-Pfältzischen Unterthanen, auch in Fällen, wo sie des Capitals, oder Anlehens durch Faust- oder sonstig-gerichtlich- oder aussergerichtliches Unterpfand an mo- oder immobilibus gnugsam gesichert seynd, mehrere, als Landläuffige Interessen . zu stipuliren, und sich zahlen zu lassen, dergleichen Handschrifften, oder Obligationes auch zum öfftern von Ober- und Unter-Aembteren, auch Schultheißen- und Gerichteren passirt- oder gar auf solche übermäßige Interessen Ambtliche Hülff und Execution erkannt, mithin hierdurch die Christliche Unterthanen in das Verderben gebracht werden, welcher denen gemeinen sowohl, als Statutar-Rechten, Reichs-Constitutionen, und der von Ihro Churfürstl. Durchleucht Dero Schutz-Juden gnädigst ertheilten Concession zuwider-lauffenden Ungebühr man aber von Seiten Churfürstl. Regierung mit allem Ernst gesteuert wissen will . : [Mannheim den 29 ten Martii 1757.]. , Erscheinungsort nicht ermittelbar (1757). https://doi.org/urn:nbn:de:bsz:16-diglit-261971.
DIN 1505-2 (author-date, Deutsch) - standard superseded by ISO-690Efferen, Ferdinand von ; ; ; : Nachdeme bey Churfürstl. Regierung eine Zeit her zum öffteren misfälligst wahrgenommen worden, daß die Chur-Pfältzis. Schutz- sowohl, als auswärtige Juden sich unterstehen, von denen Chur-Pfältzischen Unterthanen, auch in Fällen, wo sie des Capitals, oder Anlehens durch Faust- oder sonstig-gerichtlich- oder aussergerichtliches Unterpfand an mo- oder immobilibus gnugsam gesichert seynd, mehrere, als Landläuffige Interessen ... zu stipuliren, und sich zahlen zu lassen, dergleichen Handschrifften, oder Obligationes auch zum öfftern von Ober- und Unter-Aembteren, auch Schultheißen- und Gerichteren passirt- oder gar auf solche übermäßige Interessen Ambtliche Hülff und Execution erkannt, mithin hierdurch die Christliche Unterthanen in das Verderben gebracht werden, welcher denen gemeinen sowohl, als Statutar-Rechten, Reichs-Constitutionen, und der von Ihro Churfürstl. Durchleucht Dero Schutz-Juden gnädigst ertheilten Concession zuwider-lauffenden Ungebühr man aber von Seiten Churfürstl. Regierung mit allem Ernst gesteuert wissen will ... : [Mannheim den 29 ten Martii 1757.]. cd. Erscheinungsort nicht ermittelbar, 1757